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Artikel zum Thema: Einheitlichkeit der Leistung
Architekten sind steuerrechtlich in der Regel keine Künstler
Auch wenn im Alltag Architekten durchaus künstlerische Fähigkeiten zugeschrieben werden, liegt steuerrechtlich hingegen in der Regel keine künstlerische Leistung vor. Demzufolge kommen Architekten auch nicht in den Genuss der Gewinnrückverteilung (auf 3 Jahre) gemäß § 37 Abs. 9 EStG zur Vermeidung von progressionsbedingten Härten bzw. können sie auch nicht den begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% für künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen. Eine jüngst ergangene Entscheidung des UFS (1.12.2010, GZ RV/0784-W/10) hat diesbezüglich auf Basis der bereits bestehenden Rechtsprechung (Negativ)Kriterien herausgearbeitet, die eine Architektenleistung nur in Ausnahmenfällen als künstlerisch im abgabenrechtlichen Sinn erscheinen lassen:
- Bei der Planung eines Umbaus von einem Einfamilienhaus steht die Schaffung von Wohnraum zum Leben und nicht die Realisierung eines architektonischen Baukunstwerkes im Vordergrund Demnach ist von keiner künstlerischen Leistung auszugehen.
- Eine künstlerische Leistung kommt nur in Hinblick auf die bloße Erstellung von Entwurfsskizzen in Betracht, wenn auf deren Basis Baukunstwerke geschaffen werden. Die üblicherweise vom Architekten nachfolgend erbrachten Leistungsstufen sind insbesondere organisatorischer, technischer, planender und beratender Natur und gelten nicht mehr als künstlerische Tätigkeit. In Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wird daher bei einer üblichen Architektentätigkeit, die regelmäßig mehr als die Erbringung von Planungsskizzen umfasst, nicht von einer künstlerischen Leistung auszugehen sein.
- Eine unterrichtende Tätigkeit (z.B. Vermittlung von Wissen im Rahmen von Workshops) gilt nicht als künstlerisch.
- Ein Studium an einer Kunsthochschule kann ein Indiz für eine künstlerische Leistung sein während ein Studium an einer technischen Universität eher dagegen spricht.
- Für die Beurteilung ist immer auf die jeweilige Tätigkeit abzustellen. Dies bedeutet, dass beispielsweise nicht jede Tätigkeit eines für Sozialversicherungszwecke als Künstler eingestuften Abgabenpflichtigen automatisch als künstlerisch gilt. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der konkreten Tätigkeit der künstlerische Gehalt im abgabenrechtlichen Sinn zu bestimmen.
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